In diesem Zusammenhang weisen wir unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger darauf hin, dass neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht die die Gemeinde Calden durch Satzung auf die Anlieger der bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen hat, auch die Pflicht zur Schneeräumung und Verhinderung von Eisglätte besteht.
Nach § 10 unserer Straßenreinigungsatzung haben die Anlieger die Verpflichtung, bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken zu räumen.
Falls Gehwege nicht vorhanden sind, ist ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die der gegenüberliegenden Grundstücke zur Schneeräumung des Gehwegs verpflichtet.
In Jahren mit gerader Endziffer sind dies die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die der gegenüberliegenden Seite.
Die vom Schnee geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Wir weisen darauf hin, dass es nicht gestattet ist, den Schnee vom Gehweg auf die Straße zu schippen. Er ist auf dem eigenen Grundstück zu lagern, ggfls. sind Schneehaufen anzulegen.
Bei Schnee- und Eisglätte (§ 11) haben die Anlieger die Gehwege und Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Beachten Sie hierbei bitte, dass bei Eisglätte die Gehwege in voller Tiefe und Breite, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen sind. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt auch hier 1,5 m Mindestbreite entlang des Grundstückes.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von den jeweiligen Winterdienstverpflichteten zu beseitigen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung 05674/702-22 od. 19 gerne zur Verfügung.